Aus Anlass der Neuregelungen ab 1. Oktober 2022 haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit das bisherige gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich vom 21. März 2019 überarbeitet. Es wird für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 durch das neue gemeinsame Rundschreiben vom 16. August 2022 ersetzt.
Das neue Rundschreiben können Sie hier herunterladen.
Zum 1. Oktober 2022 werden die Entgeltgrenzen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, den sogenannten Midijobs, angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vom 1. Oktober 2022 an vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Ferner werden die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet. Des Weiteren wurden für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, bis zum 31. Dezember 2023 befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen geschaffen.