Voraussetzungen für Kurzarbeit
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Wenn Unternehmen also aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit einführen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden und ist grundsätzlich branchenunabhängig.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert oder auf Null gesetzt sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen
In Unternehmen mit Betriebsrat wird die Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Einführung von Kurzarbeit ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr.3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. In der Betriebsvereinbarung ist konkret zu regeln, welche Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen sind und in welchem zeitlichen Umfang.
Sofern Sie keinen Betriebsrat im Unternehmen haben, muss mit den betroffenen Mitarbeitern eine Vereinbarung getroffen werden. Es ist das Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Enthalten die Arbeitsverträge arbeitsrechtliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit, sind die Mitarbeiter lediglich über die Kurzarbeit zu informieren.
Weitere Voraussetzungen sind aktuell, dass mindestens 10% der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter in erheblichem Maße (mehr als 10% Gehaltseinbuße) von der Kurzarbeit betroffen sind und diese der Kurzarbeit zustimmen. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Auch die Arbeitnehmer müssen Voraussetzungen erfüllen. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftig ist und das Arbeitsverhältnis auch nach Ende der Kurzarbeit als solches weiterbesteht
- er im Anschluss an die Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und nicht vom KUG-Bezug ausgeschlossen ist.
Vom KUG ausgeschlossene Arbeitnehmer sind:
Regelaltersrentner, Erwerbsminderungsrentner, geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) sowie Arbeitnehmer während der Zeit des Krankengeldbezugs. Ist trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten auch für Auszubildende Kurzarbeit unvermeidbar, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen.
Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Eine elektronische Anzeige über die Internetseite der Arbeitsagentur ist ebenfalls möglich (www.arbeitsagentur.de unter eServices – Unternehmen). Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist.
KUG wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies bedeutet, wer bereits Kurzarbeitergeld für den Monat März 2020 erhalten möchte, muss die Anzeige bis zum 31. März 2020 bei der Agentur für Arbeit gestellt haben. Zur Prüfung der Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen der Arbeitsagentur vorzulegen (z.B. Ankündigung der Kurzarbeit, Vereinbarung über die Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Änderungskündigungen).
Bezugszeitraum und Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das KUG kann einem Betrieb für die Dauer von längstens 12 Monaten gewährt werden. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den KUG im Betrieb gezahlt wird.
Die Agentur für Arbeit empfiehlt aktuell die Beantragung für die vollen 12 Monate. Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit wird der Agentur für Arbeit dann lediglich angezeigt, um den Bezug von Kurzarbeitergeld zu beenden.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach einem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (=Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
- pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (üblicher Netto-Lohn) und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (Netto-Lohn unter Berücksichtigung der Kurzarbeit)
Das KUG aus dieser Nettoentgeltdifferenz beträgt
- 67 Prozent für Arbeitnehmer/-innen mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG
- 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer/-innen
Das an die Arbeitnehmer/-innen gezahlte KUG wird Ihnen von der Agentur für Arbeit erstattet.
Erleichterung der Durchführung von Kurzarbeit in Zeiten von Corona
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen. Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor. Es soll eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen (bisher mussten die Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Entgelt vom Arbeitgeber allein getragen werden).
Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und der Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren seitens der Arbeitsagentur praktiziert. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung und werden mit einem Leistungsbescheid bekannt gegeben. In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Ende des KUG-Bezugs werden die abgerechneten KUG-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Hierfür sind dann von der Arbeitsagentur ausgewählte und angeforderte Unterlagen einzureichen. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt dann zu einer endgültigen Entscheidung, die Ihnen schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet.
Ansprechpartnerin für Ihre Fragen beim Arbeitgeberverband:
Karin Haas
04131 / 87212-25
Die Agentur für Arbeit erreichen Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen
oder unter der kostenfreien Hotline: 0049 / 800 / 4555520
Wir stehen im direkten Kontakt mit den Ansprechpartnern der Agentur für Arbeit. Ihre Nachfrage zum Thema Kurzarbeit nehmen wir gerne entgegen, um sie dann unmittelbar mit der Agentur für Arbeit zu klären.
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