Jahressteuergesetz 2022: Beschluss des Bundesrates

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Am 16. Dezember hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Das Gesetz können Sie hier herunterladen.

Zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes vom 10. Oktober erstellte die BDA –gemeinsam mit den sieben anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft– eine Stellungnahme. Am 23. November erfolgte die Ergänzung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie der Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags, am 2. Dezember die zweite und dritte Lesung im Bundestag.

Auf folgende Punkte möchte die BDA besonders hinweisen:

  • Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale
  • Direkter Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen (z.B. Klimageld) unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll geschaffen werden.
  • Homeoffice: Aufwendungen sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wahlweise soll ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.
  • Steuerfreier Grundrentenzuschlag: Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.
  • Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
  • Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher
  • Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe): Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, soll sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen.
  • Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.