Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem durch ein ärztlich belegtes Attest nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig.
Bereits mit Rundschreiben Nr. 1 / 2021 vom 29.01.2021 hatten wir Sie über eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Siegburg informiert, nach der das Gericht einen Beschäftigungsantrag eines Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehnte, zurückgewiesen hatte.
Hiergegen hatte der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt. Das zuständige Landesarbeitsgericht Köln hat nunmehr mit Entscheidung vom 12.04.2021 (Az. 2 SaGa 1/21) die Anträge des Klägers abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt war. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte jedoch die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ begehrte er eine Beschäftigung im Home-Office. In seiner bestätigenden Entscheidung weist das Landesarbeitsgericht Köln noch einmal darauf hin, dass nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht bestand. Auch aus § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 in der Fassung vom 11.03.2021 ergab sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Darüber hinaus führt das LAG aus, dass diese Anordnung auch vom Direktionsrecht gedeckt sei, da das Tragen einer FFP-2-Maske dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst diene. Das LAG vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen einer Maske in der Lage ist, er als arbeitsunfähig gelte und deshalb nicht zu beschäftigen sei.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes in Form der Beschäftigung im Home-Office bestehe nicht. Zumindest ein Teil der Aufgaben des Klägers müssen vielmehr im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit im eigenen Hause würde also die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Home-Office-Arbeitsplatz nicht eingerichtet werden müsse.