BAG, 02.07.2025, 10 AZR 119/24
Beschäftigte haben während einer Elternzeit keinen Anspruch auf die volle variable Vergütung (Bonus), selbst wenn die vereinbarten Jahresziele erreicht oder übertroffen wurden. Variable Vergütungsbestandteile stehen in einem synallagmatischen Entgelt-Gegengeschäft und folgen somit dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Die Parteien stritten über einen Anspruch des Klägers auf weitere variable Vergütung für das Jahr 2022. Der Kläger war bei der Beklagten als Führungskraft im Außendienst tätig. Er war zuständig für die Betreuung von etwa 20 Vertriebspartnern (ohne eigene Vermittlung). Im Arbeitsvertrag war neben einem Festgehalt eine variable Vergütung vereinbart (60 Prozent Fixum, 40 Prozent Variable). Grundlage für die variable Vergütung war eine Betriebsvereinbarung (GBV 2019), wonach das Jahresziel mit Fixum und Prämie vergütet wird und ein Mindesteinkommen sowie eine Mindestabsicherung von 80 Prozent des Zieleinkommens bei Zielverfehlung vorgesehen waren. Eine explizite Regelung zum anteiligen Anspruch bei Ausscheiden oder Elternzeit enthielt die GBV 2019 nicht. Der Kläger beantragte ab Juli 2022 Elternzeit für insgesamt 62 Kalendertage. Für 2022 vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Produktionsziel von 1,89 Mio. EUR. Tatsächlich erzielte das Team des Klägers 2,47 Mio. EUR, was einer Zielerreichung von 148,1 Prozent entsprach. Die darauf fällige Produktionsprämie betrug rechnerisch 43.062,74 EUR brutto. Die Beklagte behielt jedoch von dieser Prämie 7.416,36 EUR ein, weil der Kläger wegen der Elternzeit an 62 Kalendertagen die Arbeitsleistung nicht erbracht hat, und zahlte nur den verbleibenden Anteil aus. Der Kläger verlangt den vollen Bonus, das Ziel sei schließlich voll erreicht worden und die Betriebsvereinbarung enthalte keine Kürzungsklausel für Elternzeit. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Auch die Revision des Klägers hat vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die volle Bonuszahlung, so der 10. Senat. Die variable Vergütung ist Teil des synallagmatischen Entgelts. Damit gilt der arbeitsvertragliche Austausch von Leistung und Lohn uneingeschränkt – auch für Prämien. Die variable Vergütung ist in dem Gehaltspaket des Klägers enthalten und während der Elternzeit nicht geschuldet. Während dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Selbst wenn das vereinbarte Produktionsziel formal erreicht wurde, entfällt für die Zeit der bezahlten Freistellung automatisch der Vergütungsanspruch. Hierauf beruht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, verliert er grundsätzlich auch den Anspruch auf den Lohn dafür. Einer ausdrücklichen Kürzungsklausel bedarf es hierfür nicht.
Die variable Vergütung dient darüber hinausgehend keinem anderen Zweck als der Vergütung der Arbeitsleistung. Die Zahlung ist weder an einen bestimmten Stichtag gebunden noch ist eine Rückzahlungsklausel enthalten. Es fehlt an Anhaltspunkten für einen besonderen (leistungsunabhängigen) „Gratifikations- oder Sozialleistungscharakter“. Als Führungskraft war es Aufgabe des Klägers die Produktion zu fördern und Vertriebspartner zu betreuen. Gerade diese kontinuierlich erbrachte Arbeitsleistung sollte vergütet werden. Die variable Vergütung ist damit synallagmatisch ausgestaltet. Ruht das Arbeitsverhältnis, entfällt der Anspruch auf die entsprechende Entgeltkomponente.
Gleiches entschied der 10. Senat in dem Fall eines Klägers, der im Jahr 2021 149 Tage ohne Entgeltfortzahlung erkrankt war (Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 193/24). Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten ohne Arbeitsleistung – z.B. wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – nicht geschuldet. Es gilt auch hier der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist.