LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2024, 1 Sa 1108/23
Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errechnen (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 sowie BAG, Urteil vom 03.12.2019 – 9 AZR 33/19).
Am 08.11.2019 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag über ein Sabbatical in der Zeit vom 01.11.2019 bis 30.09.2022. Vom 01.11.2019 bis 30.04.2022 (Ansparphase) betrug der Arbeitsumfang 76,14 v.H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. In der Zeit vom 01.05.2022 bis 30.09.2022 wurde die Klägerin von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). Im Laufe des Jahres 2022 erhielt die Klägerin vom Arbeitgeber die Auskunft, dass ihr Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Freistellungsphase gekürzt werde. Mit dieser Kürzung hat sich die Arbeitnehmerin nicht einverstanden erklärt und weitere 14 Urlaubstage für das Jahr 2022 gerichtlich geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hat vor dem LAG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen offenen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022. Für den Zeitraum, in dem sie sich in der Freistellungsphase ihres Sabbaticals befunden hat, stand ihr mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Denn bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Arbeitstage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend. In dem hier entschiedenen Fall fand zwar der TV-L Anwendung. Allerdings hat das LAG klargestellt, dass die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 26 TV-L insoweit mit der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG übereinstimmt.
Mit Urteil vom 03.12.2019 (9 AZR 33/19) hat das BAG zum Urlaubsanspruch in der Altersteilzeit entschieden, dass einem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, da für diesen Zeitraum keine Arbeitspflicht besteht. Nach Auffassung beider Instanzen sind die Grundzüge dieser Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall des Sabbatical-Teilzeitarbeitsverhältnisses anzuwenden. Auch danach ist der gesetzliche wie der tarifliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum des Sabbaticals jahresbezogen zu ermitteln. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Sabbatical im Blockmodell für eine befristete Zeit fortzuführen treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freizeitphase im Verlauf des Urlaubsjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch dann nach Zeitabschnitten berechnet werden.