In der Zeit, in der die Arbeitszeit durch Kurzarbeit auf „null“ reduziert ist, wird kein Urlaubsanspruch erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „null“ ist der Jahresurlaub um 1/12 zur kürzen.
In einem Urteil vom 12.03.2021 (6 SA 824/20) hat sich wiederum das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit pandemiebedingten Veränderungen beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich Kurzarbeit „null“ auf die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers auswirkt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, die einen Betrieb der Systemgastronomie betreibt, beschäftigt. Sie ist in einer 3-Tage-Woche tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin in Folge der Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit „null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit stelle auch keine Freizeit dar. So unterliege sie während der Kurzarbeit unter anderem Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig und vorzeitig beenden, sodass es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrte deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, das heißt, noch 2,5 Arbeitstage zu gewähren seien. Dem tritt wiederum die Beklagte entgegen, die die Auffassung vertritt, dass mangels der Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „null“ keine Urlaubsansprüche entstünden. Daher sei der Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllt.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte auch die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Das LAG hat jedoch die Revision zugelassen.
Das LAG Düsseldorf führt aus, dass aufgrund der Kurzarbeit 0 in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben habe. Vor diesem Hintergrund stehe ihr deshalb der Jahresurlaub nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „null“ sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.
Da während der Kurzarbeit jedoch die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche dem europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während der Kurzarbeit „null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte hierzu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere, so das LAG Düsseldorf, sei Kurzarbeit „null“ nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst sei, nichts geändert.