Kurzarbeit: Sonderregelungen der BA zu Urlaub und Sonderzahlungen – FAQ zum Kurzarbeitergeld aktualisiert

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Anlässlich der jetzt erfolgten Bekanntgabe der Bundesagentur für Arbeit (BA) bezüglich der Sonderregelungen zum Umgang mit Urlaub und Sonderzahlungen in Verbindung mit Kurzarbeitergeld hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld aktualisiert, die Sie hier herunterladen können.

Die Sonderregelungen der BA zum Umgang mit Sonderzahlungen und Urlaub gestalten sich wie folgt:

Sonderzahlungen: Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erholungsurlaub: Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung hat die BA in diesem Jahr davon abgesehen die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung soll nicht verlängert werden.

Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubsansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet.