Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldregelungen und anderer offener Fragen folgende Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht:
- Weisung 202112020 vom 15.12.2021 – Kurzarbeitergeld – Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) vom 30.11.2021
- Weisung 202112023 vom 17.12.2021 – Kurzarbeitergeld – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2022
Darüber hinaus hat die BA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld „Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld“ aktualisiert.
Die aktuelle Fassung vom 17.12.2021 können Sie hier herunterladen. Die Änderungen sind gelb markiert.
Darin enthalten sind insbesondere Änderungen und Hinweise zu folgenden Themen:
- In der Weisung zur KugverlV sind Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld mit hälftiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Verlängerung der Bezugsdauer enthalten.
- In den FAQ der BA und in der Weisung zu den Verfahrensregelungen wird klargestellt, dass Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30. November 2021 von der BA berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden befristete Verfahrensvereinfachungen verlängert.
- Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31. Dezember 2022 verlängert.
- Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld werden in den FAQ der BA thematisiert.
- Auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. in der Gastronomie und im Einzelhandel wird ebenfalls in den FAQ der BA – aus Sicht der BDA zu knapp – eingegangen. Zwar ist richtig, dass es sich hier um keine angeordnete Betriebsschließung handelt und daher die wirtschaftlichen Gründe und die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls darzulegen sind, dennoch ist hier eine für alle Seiten möglichst unbürokratische Handhabung sinnvoll. Die BDA wird sich hierfür weiter einsetzen.
Die FAQ der BDA wurden entsprechend angepasst. Die FAQ-Kurzarbeit finden Sie weiterhin auf der Webseite der BDA unter https://arbeitgeber.de/covid-19/.