Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen. Die neue Verordnung können Sie hier herunterladen.
Mit der Verordnung wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen um drei Monate erweitert.
- Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs- beiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird (§ 106a SGB III).
- Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenz- verfahren angefochten werden können.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Die BDA hat kurzfristig zum Referentenentwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung Stellung genommen. Wichtig ist, dass auch diese Verlängerungen der Kurzarbeitergeldregelungen durch den Bundeshaushalt finanziert werden. Dafür muss zwingend das Defizit in der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden.