Die Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurde jetzt vom Bundeskabinett beschlossen.
Sie können die Formulierungshilfe, wie sie dem Kabinett zugegangen ist, hier herunterladen
Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums hat es im Vergleich zum ersten Entwurf vom 31. Januar 2021 keine Veränderungen gegeben. Die Formulierungshilfe enthält demnach folgende Verlängerungen bis 30. Juni 2022:
- Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
- Erhöhtes Kurzarbeitergeld
- Verringertes Mindesterfordernis von 10 %
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
- Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022
Darüber hinaus enthält die Formulierungshilfe die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung zur Verlängerung dieser Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen zum 31. März 2022 auslaufen.
Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld enthält die Formulierungshilfe auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022.