Lohnsteuer: Bundessozialgericht äußert sich zu Fragen der Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen

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Das Bundessozialgericht hat sich in einem Urteil (Az. B 12 BA 3/22 R) zu Fragen der Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen geäußert. Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen von mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer sind demnach in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der Anfang September 2015 eine Betriebs-veranstaltung durchgeführt hat, welche aber erst im März des Folgejahres abgerechnet werden konnte.

Hintergrund:
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durch, werden die Aufwendungen dafür zu gleichen Teilen auf alle Arbeitnehmer umgerechnet. Bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung können steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer diesen Betrag, ist für die übersteigende Summe eine pauschale Versteuerung mit 25 Prozent möglich. In diesem Fall sind die Aufwendungen in der Sozialversicherung beitragsfrei.

In der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird konkretisiert, dass die Beitragsfreiheit bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer nur infrage kommt, wenn die Pauschalierung noch im selben Abrechnungszeitraum erfolgt, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; Satz 2 SvEV). In dem genannten Fall hätte die Pauschalierung dem-nach im September 2015 erfolgen müssen. Die Vorinstanz hatte aber noch darauf hingewiesen, dass das Beitragsrecht möglichst in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht sein muss, so dass auch eine spätere Pauschalierung akzeptiert wurde.

Bewertung:
Das Urteil erschwert den Umgang mit Betriebsveranstaltungen in der Praxis deutlich. Eine Abrechnung einer Betriebsveranstaltung innerhalb weniger Wochen ist oftmals nicht möglich, weil in diesem Zeitraum nicht immer alle erforderlichen Rechnungen zu beschaffen sind. Aus Sicht der Arbeitgeber wäre ein praxisgerechtes Angleichen zwischen steuerlichen und sozial-versicherungsrechtlichen Regelungen im Falle von Betriebsveranstaltungen wünschenswert.