Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs (§ 3 Nummer 46 EStG) und Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG) sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen: BMF -Lohnsteuer Aufladen E-Fahrzeuge
Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 und ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden (Änderungen sind im Dokument durch Fettdruck hervorgehoben).
Wesentliche Inhalte:
Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer betrieblichen Ladeeinrichtung des Arbeitgebers (§3 Nr. 46 EStG):
- Die begrifflichen Definitionen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wurden angepasst (Rn. 6-9).
- Es wird klargestellt, dass das Überlassen von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht steuerfrei gem. §3 Nr. 37 EStG ist (Rn. 10).
- Bezieht der Arbeitnehmer Ladestrom an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers, ist dieser auch dann steuerfrei nach §3 Nr. 46 EStG, wenn die Ladevorrichtung von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens betrieben wird. Gleiches gilt, wenn die Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung steht. In beiden Fällen ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers unmittelbar trägt (Rn 18 & 19).
Steuerfreier Auslagenersatz bei vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten (§3 Nr. 50 EStG):
- Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten beim Laden von betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wurden (Dienstwagen), ist als Auslagenersatz gem. §3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Bisher konnten hierfür pauschale monatliche Werte zugrunde gelegt werden. Diese finden sich nun nicht mehr im BMF-Schreiben.
- In Zukunft sind die tatsächlichen Stromkosten, die beim häuslichen Laden entstehen, mittels eines gesonderten Stromzählers zu ermitteln. Anschließend ist regelmäßig der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter heranzuziehen (Rn. 27-28).