Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 01.04.2026 klargestellt: Wer bei einer Massenentlassung die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt, riskiert die Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen. Eine nachträgliche „Heilung“ ist ausgeschlossen.
Wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt, liegt eine sogenannte Massenentlassung vor. In diesem Fall schreibt § 17 KSchG ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat (sofern vorhanden) konsultieren. Erst danach darf er die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Diese beiden Schritte sind zwingend erforderlich, ansonsten sind die Kündigungen unwirksam.
Zwei Senate des BAG waren sich nicht einig, ob das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Massenentlassungsanzeige tatsächlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führen müsse – oder ob dies allein Sache des Gesetzgebers sei. Es wurde daher der EuGH angerufen. Am 30.10.2025 antwortete der EuGH in beiden Verfahren. Auf dieser Grundlage entschied der 6. Senat des BAG am 01.04.2026 wie folgt:
Im Verfahren 6 AZR 157/22 hatte ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet zu haben. Das Verfahren 6 AZR 152/22 betraf eine Flugkapitänin, deren Arbeitgeber – eine Luftfahrtgesellschaft – zwar am 15.06.2020 ein Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung der Flugkapitäne eingeleitet, die Massenentlassungsanzeige aber bereits am 01.07.2020 erstattet hatte, ohne eine abschließende Stellungnahme der Personalvertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen.
Der 6. Senat des BAG hat die Vorgaben des EuGH in seinen Urteilen vom 01.04.2026 konsequent umgesetzt und dabei § 18 Abs. 1 KSchG unionsrechtskonform ausgelegt und in beiden Verfahren zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. In beiden Fällen erklärte das BAG die Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren für unwirksam.
Für Arbeitgeber gelten damit drei Grundsätze:
- Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erstattet werden – und zwar erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
- Die Anzeige muss inhaltlich vollständig sein. Eine Eingangsbestätigung der Behörde ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige.
- Fehler im Anzeigeverfahren lassen sich nicht nachträglich heilen. Die betroffenen Kündigungen sind unwirksam.
Ergänzend wird aber auch ausgeführt, dass Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist i.S.d. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten. Darüber hatte das BAG hier aber nicht zu entscheiden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat und daher der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden kann, entfaltet die Kündigung keine Wirksamkeit und beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.