Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG sind Arbeitnehmer, soweit sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Stattdessen besteht nunmehr die Verpflichtung, sich bei einer länger als 3 Tage andauernden Krankheit einem Arzt vorzustellen und diesen eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen. Nur wenn eine solche Feststellung erfolgt, kann bei der Krankenkasse eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgefordert werden.
Verstößt ein Mitarbeiter gegen diese Pflicht zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Für diesen Fall haben wir ein neues Muster für eine solche Abmahnung im Downloadbereich unserer Homepage eingestellt. Selbstverständlich können Sie dieses Muster auch über die Geschäftsstelle abrufen.
Ein weiteres Muster einer Abmahnung ist dort auch für den Fall abrufbar, dass der Mitarbeiter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und sie aus diesem Grund bei der Krankenkasse keinen Abruf einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung starten können. Darüber hinaus besteht diese Anzeigepflicht aber auch in dem Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeit kürzer als drei Tage dauert, da in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG die Anzeigepflicht unabhängig von der Dauer oder der Feststellung durch einen Arzt verpflichtend für jeden Arbeitnehmer vorgegeben ist. Auch hier kann jeder Verstoß eine Abmahnung nach sich ziehen.