Am Abend des 17. Mai 2021 haben die Verhandlungsführenden der portugiesischen Rats-präsidentschaft und des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über den Ent-wurf einer neuen Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erzielt (EU Blue Card/Blaue Karte EU).
Die im Jahr 2009 verabschiedete Blue-Card-Richtlinie (2009/50/EG) regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von hochqualifizierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten und führt eine EU-weite Erlaubnis für sie ein. Im Jahr 2016 schlug die Kommission eine Revision der Richtlinie vor. Die Triloge starteten im Folgejahr und scheiterten zunächst. Fortschritte begannen mit der erneuten Aufnahme der Trilogverhandlungen durch die deutsche Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020, nun wurden die Verhandlungen erfolgreich zum Abschluss gebracht.
Angepasste sowie gänzlich neue Regeln sind dem Vernehmen nach u.a.:
- Weniger restriktive Zulassungskriterien sollen durch die Senkung der Mindestdauer des Arbeitsvertrags auf sechs Monate (bisher mindestens ein Jahr) und die Senkung der Gehaltsschwelle auf mindestens 100 Prozent, aber nicht mehr als 160 Prozent des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts für den entsprechenden Beruf in dem betreffen-den Mitgliedstaat (derzeit mindestens 150 Prozent ohne Obergrenze) erreicht werden. Zudem können die Mitgliedstaaten eine Blue Card nicht entziehen, wenn das Gehalt des Inhabers die Gehaltsschwelle für bis zu zwölf Monate aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternurlaub nicht mehr erreicht.
- Regelung zur kurzfristigen Mobilität (Geschäftsreisen) bedürften keiner Genehmigung mehr. Langfristige Mobilität soll nach zwölf Monaten möglich sein (derzeit 18 Monate). Anträge auf Langzeitmobilität sollen innerhalb von 30 Tagen bearbeitet werden (bisher 90 Tage). Blue-Card-Inhaber können innerhalb von 30 Tagen nach einem Antrag auf Langzeitmobilität die Arbeit im zweiten Mitgliedstaat aufnehmen. Das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Familienangehörige in einem zweiten Mitgliedstaat wurde auf 30 Tage verkürzt. Lehnt der zweite Mitgliedstaat die Mobilität des Blue-Card-Inhabers ab, können Inhaber und Familie in den ersten Mitgliedstaat zurückkehren, auch wenn die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Blue Card zwischenzeitlich abgelaufen ist.
- Vereinfachte Prozesse durch Verfahren für anerkannte Arbeitgeber, für die eine Frist von 30 Tagen für die Entscheidung über ihren Antrag gilt: Wechselt der Blue-Card-Inhaber nach dem ersten Jahr den Arbeitgeber, muss ein solcher Wechsel nur vom Blue-Card-Inhaber oder seinem künftigen Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (derzeit mit vorheriger Genehmigung). Die Arbeitsmarktprüfung entfällt, wenn der Drittstaatsangehörige nach einem Jahr den Arbeitgeber wechselt – dies gilt auch für Familienangehörige.
- Der Anwendungsbereich wird auf Personen erweitert, die internationalen Schutz genießen, Saisonarbeitskräfte sowie hochqualifizierte Arbeitskräfte im IKT-Bereich (die ihre Fähigkeiten durch drei Jahre Berufserfahrung erworben haben). Die Liste von Berufen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten berücksichtigt werden müssen, soll alle zwei Jahre überprüft und überarbeitet werden können.
- Schutzklauseln werden eingeführt, die Inhabern der Blue Card Gleichbehandlung mit Inhabern einer nationalen Arbeitserlaubnis ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer der Blue Card soll in allen Mitgliedstaaten auf mindestens zwei Jahre festgesetzt werden (vorher ein bis vier Jahre).
- Blue-Card-Inhaber, die seit weniger als zwei Jahren im Besitz einer Karte sind, können mindestens drei Monate Arbeitslosigkeit melden (einschließlich der damit verbundenen Leistungen). Blue-Card-Inhaber, die länger als zwei Jahre im Besitz einer Blue Card sind, können mindestens sechs Monate arbeitslos sein (einschließlich der damit verbundenen Leistungen). Es gibt keine Begrenzung mehr, wie oft ein Blue-Card-Inhaber in die Arbeitslosigkeit werden kann (nach der derzeitigen Richtlinie führt eine zweite Phase der Arbeitslosigkeit zum Entzug der Blue Card).
- Anträge auf Familienzusammenführung sollen spätestens 90 Tage nach Antragstellung entschieden und mitgeteilt werden (derzeit sechs Monate). Entscheidungen über den Nachzug von Familienangehörigen zu einem Blue-Card-Inhaber sollen gleichzeitig mit der Entscheidung über den Blue-Card-Antrag getroffen und mitgeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Nachzug von Familienangehörigen zum Blue-Card-Inhaber erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig gestellt wurden.
- Berufliche Tätigkeiten neben der Haupttätigkeit (inklusive selbstständige Tätigkeit) als Blue-Card-Inhaber sollen erlaubt werden. Es gilt Gleichbehandlung in Bezug auf Renten-ansprüche.
- Die Aufenthaltszeiten als Studierende, Forschende und Begünstigte des internationalen Schutzes oder hochqualifizierter Arbeitnehmer im Rahmen einer nationalen Regelung werden bei der Berechnung der für einen langfristigen Aufenthaltstitel für den Blue-Card-Inhaber erforderlichen Aufenthaltsjahre kumuliert. Die Kumulierung des Aufenthalts in verschiedenen Mitgliedstaaten wird bei der Berechnung der für einen eigenständigen langfristigen Aufenthaltstitel erforderlichen Aufenthaltsjahre für Familienangehörige eingeführt (derzeit optional für Mitgliedstaaten).
Entscheidend ist zudem, dass Mitgliedstaaten ihre nationalen Zuwanderungssysteme für hochqualifizierte Arbeitnehmer parallel zur Blue Card beibehalten können. Dies war der zentrale Streitpunkt, aufgrund dessen der Revisionsvorschlag im Jahr 2017 in den Trilogen scheiterte.
Nächste Schritte: Die vorläufige politische Einigung muss noch vom Rat der EU und dem Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor sie das formelle Annahmeverfahren durch-läuft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Regeln in nationales Recht umzuwandeln.