Das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie (Nachweisgesetz), das am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, ändert auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Neben Bestimmungen zur Dokumentationspflicht, die der Verleiher einzuhalten hat, enthält § 13 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Informationspflichten für Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen.
Absatz 1 verpflichtete bereits bisher den Entleiherbetrieb, die Leiharbeitnehmer über Arbeits-plätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann über geeignete, dem Leiharbeitnehmer zugängliche Stellen im Betrieb (z. B. schwarzes Brett) erfolgen. Dies kann auch ein betriebliches Extranet sein, sofern die Leiharbeitnehmer dort Zugang haben.
Neu ist der Absatz 2: Danach muss der Entleiher einem seit mindestens sechs Monaten überlassenen Leiharbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen. Dies gilt nur dann nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat.