Mit der am heutigen Mittwoch, den 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten, passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.
Zu den wesentlichen, mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass zukünftig neben
- der 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden
und zwar
- die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
- sowie der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes.
Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.
Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder
- die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
- oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.
Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,
- wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
- wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
- wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
- wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
- wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
- oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.
Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersächsinnen und Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen.
Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören
- wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
- das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
- ausreichende Hygiene und
- regelmäßiges Lüften.
Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmenden, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche, wie etwa Seilbahnen, Stadtführungen etc.
Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung können Sie hier herunterladen.
Einige hilfreiche Grafiken zur neuen Verordnung können Sie hier herunterladen oder aber über den nachfolgenden Link abrufen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html