In der letzten Woche wurde die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die bundesweit einheitlich geregelten Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten bleiben im Wesentlichen unverändert. Die Neufassung ist am 01.10.2021 in Kraft getreten.
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Mit der Neufassung vom 28. September 2021 wurde die in § 4 CoronaEinreiseV geregelte Absonderungspflicht (Einreisequarantäne) über den 30. September 2021 hinaus, bis einschließlich 10. November 2021 verlängert. Für nicht geimpfte und nicht genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten gilt eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Eine vorzeitige Beendigung ist durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach Einreise möglich. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Geimpfte, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI eine hinreichende Wirksamkeit gegen die Virusvariante festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, können die Quarantäne durch Übermittlung ihres Impfnachweises an die zuständige Gesundheitsbehörde beenden.
Zudem sieht die Neufassung vor, dass ungeimpfte und nicht genesene Grenzgänger, Grenzpendler und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland oder für bis zu 24 Stunden in Deutschland aufgehalten haben, ihren Testnachweis zweimal pro Woche erneuen müssen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 CoronaEinreiseV).