Jedes Jahr im Dezember: Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Lüneburg, Uelzen, Celle und Umgebung freuen sich auf die Weihnachtsfeier, wobei die Art der Feier ganz unterschiedlich sein kann. Jedes Jahr erfordern die Weihnachtsfeiern aber nicht nur eine sorgfältige Planung im Vorfeld – Ort, Zeit, Wichteln Ja oder Nein – sondern können auch arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen? Kann der Arbeitgeber wegen schlechten Verhaltens auf der Weihnachtsfeier kündigen? Darf der Mitarbeiter am Tag danach einfach später zur Arbeit kommen? Diese und weitere Fragen rund um mögliche arbeitsrechtliche Verwicklungen in Bezug auf Weihnachtsfeiern beantwortet Kim-Jana Bobring, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.
Frage: Muss der Arbeitgeber eigentlich eine Weihnachtsfeier ausrichten?
Kim-Jana Bobring: Grundsätzlich entscheidet das natürlich jeder Arbeitgeber für sich. Es handelt sich dabei in der Regel nicht um eine vertraglich vereinbarte, sondern um eine freiwillige Leistung. In Ausnahmefällen kann sich eine Verpflichtung aus einer betrieblichen Übung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Frage: Und ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Mitarbeiter zur Feier einzuladen bzw. dürfen Mitarbeiter auch explizit ausgeladen werden?
Kim-Jana Bobring: Eine Weihnachtsfeier bietet die Gelegenheit einander besser kennenzulernen, Teams zusammenzuhalten und sie soll die Kommunikation verbessern. Werden alle übrigen Mitarbeiter aus der Abteilung oder eines Teams eingeladen, darf auch ein bisher nicht eingeladener Arbeitnehmer teilnehmen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandeln. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, dem Arbeitnehmer die Teilnahme zu untersagen. Ein sachlicher Grund kann z.B. sein, dass bestimmte Arbeitnehmer arbeiten müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten oder weil sie Bereitschaftsdienst haben.
Frage: Viele gehen gerne auf die Weihnachtsfeier und freuen sich darauf, manche sind nicht so ein Fan davon – sind die Mitarbeiter eigentlich verpflichtet, daran teilzunehmen?
Kim-Jana Bobring: Da Weihnachtsfeiern meistens außerhalb der normalen Arbeitszeiten stattfinden, kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich selbst entscheiden, ob er Lust hat, zu kommen oder nicht. Denn als Arbeitgeber kann ich die Freizeit meiner Mitarbeiter nicht beschneiden und deshalb eine Teilnahme an der Feier auch nicht anordnen. Sollte die Feier während der Arbeitszeit stattfinden, muss der Mitarbeiter auch nicht erscheinen, da die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung gehört – sehr wohl muss er oder sie dann aber in dieser Zeit arbeiten.
Frage: Das bringt uns zur nächsten Frage – Ist eine Weihnachtsfeier eigentlich Arbeitszeit?
Kim-Jana Bobring: Die Weihnachtsfeier ist nur dann Arbeitszeit, wenn sie auch während der Arbeitszeit stattfindet. Wenn ich als Arbeitgeber die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit ansetze und dann möchte, dass diese Zeit nachgearbeitet wird, muss ich das vorher ausdrücklich kommunizieren.
Frage: Und nun zu dem Punkt, der wahrscheinlich viele interessiert. Das Verhalten einiger Teilnehmer auf Weihnachtsfeiern läuft zuweilen etwas aus dem Ruder…
Kim-Jana Bobring: Das kommt hin und wieder vor, da auf Weihnachtsfeiern oft Alkohol getrunken wird. In ausgelassener Stimmung führt das manchmal zu einem unangemessenen Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten. Ein bisschen Nachsicht lässt auf Weihnachtsfeiern sicher jeder Arbeitgeber walten. Das hört allerdings bei Handgreiflichkeiten, Beleidigungen oder sexueller Belästigung ganz klar auf. Bei schwerwiegenden Fehlverhalten dieser Art muss der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.
Frage: Mancher Mitarbeiter könnte auf die Idee kommen, nach der Feier am nächsten Tag später zur Arbeit zu erscheinen. Ist das arbeitsrechtlich problematisch?
Kim-Jana Bobring: Eine Weihnachtsfeier rechtfertigt ein Zuspätkommen nicht. Wer ausschlafen möchte, sollte dies unbedingt vorher absprechen oder Urlaub beantragen. Eine Krankschreibung allein aus diesem Grund wäre auch keine gute Idee. Dies verärgert den Arbeitgeber, der sicherlich erhebliche Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit äußern wird. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann grundsätzlich nicht.
Frage: Ist bei Ihnen eigentlich eine Weihnachstfeier geplant?
Kim-Jana Bobring: Ja, ich freue mich schon sehr darauf. Da sie an einem Freitagabend stattfindet, muss am nächsten Tag bei uns auch keiner früh am Arbeitsplatz sein.