Schadensersatz für private PKW-Nutzung bei unwirksamer Versetzung beträgt 0,30 € pro gefahrenen Kilometer

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Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Kosten verlangen die ihm durch die Nutzung seines privaten PKW entstanden sind, so können die Tatsachengerichte die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.

In einem Urteil vom 28.11.2019 (8 AZR 125/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Höhe eines Schadensersatzes bei unwirksamer Versetzung und damit verbundener zusätzlicher Privatnutzung eines PKW auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn zunächst zeitweise in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Das Landesarbeitsgericht erklärte letztendlich zwei Jahre später die Versetzung für unwirksam. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte der Kläger seinen privaten PKW. Mit seiner erhobenen Klage verfolgte er einen Ersatz der Fahrtkosten für die Monate, die er auch nach der Entscheidung des LAG noch nach Sachsen pendelte. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichtes insoweit ab, als das dem Kläger die Reisekosten lediglich in Höhe der nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugesprochen wurden. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war das Begehren des Klägers auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer letztlich erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für die Kosten verlangen könne, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKWs für die wöchentlichen Fahrten entstanden seien. Zur Berechnung dieser Kosten seien im Streitfall gemäß § 287 ZPO alle Umstände zur Schadensermittlung heranzuziehen. Dabei bilde jedoch die TGV einen unrichtigen Maßstab für den konkreten Schaden. Vielmehr seien die Bestimmungen des JVEG anzuwenden, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zu zahlen ist. Ein Vorteilsausgleich sei hingegen nicht veranlasst.