LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025, 7 SLa 175/24
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, ist dieser verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
In einem Verfahren vor dem LAG Köln stritten die Parteien über einen Schadenersatzanspruch wegen eines bei Rückgabe beschädigten und verschmutzten Kraftfahrzeugs. Im Mai 2021 überließ die Arbeitgeberin dem beklagten Arbeitnehmer aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ein Firmenfahrzeug, damit dieser von seinem Wohnort zum Betrieb gelangen konnte. Die Einzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für andere private Fahrten nutzen durfte. Am 20.01.2023 erkrankte der Arbeitnehmer und gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Arbeitgeberin heraus. Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen. Der Sachverständige stellte u.a. fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand. An mehreren Stellen (u.a. im Dachhimmel und in den Sitzen) befanden sich Brandlöcher. Außerdem sei ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen. Es habe sich Zigarettenasche im Innenraum befunden. Die Arbeitgeberin ließ das Fahrzeug daraufhin reinigen. Auch danach stellte der Sachverständige weiterhin Schäden am Fahrzeug fest und bezifferte den Schaden auf EUR 2.459,88 Euro (netto). Außergerichtlich lehnte der Arbeitnehmer die Erstattung eines Schadens ab. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 898,35 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Einen darüberhinausgehenden Schadensersatz für die (fiktive) Beseitigung von Brandlöchern lehnte das Arbeitsgericht ab. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass dem Arbeitnehmer hätte nachgewiesen werden können, dass er die Brandlöcher verursacht hat, diese also bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden waren. Dies ist dem Arbeitgeber nicht gelungen.
Die hiergegen erhobene Berufung des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg. Das LAG Köln hat bestätigt, dass die Arbeitgeberin Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 898,35 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hat. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Beim längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeuges liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht hierzu gehören allerdings starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden. In diesem Fall gingen der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus und wurden vom Beklagten pflichtwidrig verursacht.
Es bedurfte hier auch keines ausdrücklichen Rauchverbots durch die Arbeitgeberin. Denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.