Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2022 (Az. 2 AZR 11/22) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der das Kündigungsverbot aus § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Schwangere von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Erst im Nachhinein teilte sie mit, dass sie zum Kündigungszeitpunkt bereits in der sechsten Woche schwanger war. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MuSchG ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt, dass sie schwanger ist. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenen Grund beruht (z.B. Unkenntnis) und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Das Landesarbeitsgericht hatte zunächst angenommen, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des BAG eine Rückrechnung ausgehend vom mutmaßlichen Entbindungstermin und eines Zeitraums einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von nur 266 Tagen bei der Berechnung zugrunde zu legen sei.
Entgegen dieser Auffassung hält das BAG an der ständigen Rechtsprechung fest, nach der das Kündigungsverbot aus § 17 Absatz 1 Satz 1 MuSchG bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt wird, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird. Dieser Zeitraum umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus zehn Lunarmonate zu je 28 Tagen – gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an – betrage. Der Zeitraum markiere die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen könne. Es gehe insoweit nicht um die Bestimmung des tatsächlichen -naturwissenschaftlichen – Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode für die Bestimmung des Kündigungsverbots wegen Schwangerschaft.