Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) vom 6. März 2026 ist die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 7. PflegeArbbV) veröffentlicht worden.
Die Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts können Sie auf der Internetseite des vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Bundesgesetzblattes unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/58/VO.html abrufen.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Ihre Laufzeit wird am 30. September 2028 enden.
Geltungsbereich der Verordnung:
Die Verordnung erfasst alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 AEntG erbringen. Dazu gehören auch ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI. Nicht erfasst werden Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
Die Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmer (1) in der Verwaltung, (2) in der Haustechnik, (3) in der Küche, (4) in der hauswirtschaftlichen Versorgung, (5) in der Gebäudereinigung, (6) im Bereich des Empfangs- und Sicherheitsdienstes, (7) in der Garten- und Geländepflege, (8) in der Wäscherei sowie (9) in der Logistik.
Davon abweichend gilt die Verordnung auch für diese Arbeitnehmer, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
Pflegemindestlöhne:
Pflegehilfskräfte (aktuell 16,10 €):
- 16,52 € ab 1. Juli 2026
- 16,95 € ab 1. Juli 2027
Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung, aktuell 17,35 €):
- 17,80 € ab 1. Juli 2026
- 18,26 € ab 1. Juli 2027
Pflegefachkräfte (aktuell 20,50 €):
- 21,03 € ab 1. Juli 2026
- 21,58 € ab 1. Juli 2027
Die Mindestentgelte gelten auch für Wegezeiten und Bereitschaftsdienste, nicht dagegen für Zeiten der Rufbereitschaft. Die festgelegten Mindestentgelte werden für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.
Es besteht die Möglichkeit zur Arbeitszeitflexibilisierung. Die Verordnung sieht im Übrigen – wie bisher – einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von 9 Tagen (gegenüber dem gesetzlichen Jahresurlaub, berechnet auf eine 5-Tage-Woche) vor.