Die Sonderregelungen zu Pflegezeit (§ 9 Pflegezeitgesetz) und Familienpflegezeit (§ 16 Familienpflegezeitgesetz) werden aus Anlass der COVID-19-Pandemie erneut verlängert. Der Bundestag hat am 26. November das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Die folgenden Sonderregelungen gelten befristet bis zum 31. März 2021:
• Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2021 bestehen. Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungsengpässen bis zum 31. März 2021 ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz vorliegt (§ 9 Abs. 1, 2 Pflegezeitgesetz).
• Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen. Es gilt außerdem die Textform (§ 16 Abs. 2 Familienpflegezeitgesetz).
• Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Gesamtdauer der Freistellungen bleibt auf 24 Monate beschränkt, die Folgefreistellung muss spätestens am 31. März 2021 enden. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage (§ 9 Abs. 4,5 Pflegezeitgesetz, § 16 Abs. 3, 4 Familienpflegezeitgesetz).
• Mit Zustimmung des Arbeitgebers können weiterhin Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass diese Möglichkeit mehrfach und nicht mehr nur „einmalig“ besteht. Sie ist begrenzt zum einen auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit, zum anderen auf die 24-monatige Gesamtdauer der Freistellungen je pflegebedürftigen nahen An-gehörigen. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Die erneut in An-spruch genommene Pflege- oder Familienpflegezeit muss spätestens am 31. März 2021 enden (§ 9 Abs. 7 Pflegezeitgesetz, § 16 Abs. 6 Familienpflegezeitgesetz).
• Es bleibt dabei, dass Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden können, wenn die beendete Auszeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a Pflegezeitgesetz, § 2b Familienpflegezeitgesetz).
• Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 Familienpflegezeitgesetz).
Die Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheits-versorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) können Sie hier herunterladen. Die Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.