Nachdem der Deutsche Bundestag bereits in seiner Sitzung am 30.09.2022 in zweiter und dritter Lesung den geänderten Entwurf des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen hatte, hat nunmehr auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.10.2022 diesem Gesetz zugestimmt.
Teil dieses Gesetzes ist eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes, mit der in § 3 EstG eine neue Nummer 11 c eingefügt wurde.
Diese Ergänzung im Einkommenssteuergesetz ermöglicht den Arbeitgebern, „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom … (Datum des auf den Tag der Verkündigung des Gesetzes folgenden Tages) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 €“ an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die entsprechende Drucksache 476/22 des Bundesrates über den Gesetzesbeschluss des Bundestages mit dem genauen Gesetzestext können Sie hier herunterladen.
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die andere Zahlungsverpflichtungen bzw. Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Laut Gesetzesbegründung kann die Prämie grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dies soll auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern gelten, sofern diese im begünstigten Zeitraum abgeschlossen werden.
Eine steuerfreie Auszahlung ist im Zeitraum zwischen dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 möglich. Solange sämtliche Zahlungen innerhalb dieses begünstigten Zeitraums getätigt werden, können Arbeitgeber die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei sowohl als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Arbeitgebern soll damit zeitliche Flexibilität für die Gewährung der Prämie gegeben werden.
Damit die Inflationsausgleichsprämie korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet werden kann, sollte diese auf der Lohnabrechnung gesondert abgerechnet und kenntlich gemacht werden. Zudem ist laut Gesetzesbegründung der Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung deutlich zu machen, wobei keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Da die Auszahlung der Prämie für Arbeitgeber mit geringem bürokratischen Aufwand verbunden sein soll, kann dies in beliebiger Form, beispielsweise in der Lohnabrechnung, erfolgen.
Bedauerlicherweise ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Verkündigungstermin des Gesetzes noch nicht bekannt. Da die steuer- und abgabenfreie Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erst ab der Gesetzesverkündung möglich ist, muss dieser Termin daher abgewartet werden.