Der von einem Gebietsverkaufsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit im Home-Office zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.
In einem Urteil vom 09.04.2020 (Az. L17 U 487/19) hat sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit der Frage des Versicherungsschutzes im Home-Office auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig auch im Home-Office. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch.
Die daraufhin beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie vertrat die Auffassung, es liege kein Arbeitsunfall vor, da sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage. Nachdem das Sozialgericht der Klage stattgegeben hat, hat auf die Berufung der Berufsgenossenschaft das Landessozialgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit ist bei dem Bundessozialgericht anhängig.
Das Landessozialgericht führt aus, dass die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht vorlägen. Der seitens des Klägers zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege) unfallversichert, noch als Betriebsweg anzusehen. Das LSG merkt an, dass bei der Wegeunfallversicherung der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes entstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne aber ein im Home-Office Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Die Annahme eines Betriebsweges scheide ebenfalls aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme einer versicherten Tätigkeit am Unfalltag befand. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistung fielen nicht hierunter. Da der Kläger den Weg zurückgelegt habe, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Home-Office am Unfalltag erstmalig aufzunehmen, sei kein Versicherungsschutz gegeben.