Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

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Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKW, die als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht.

In einem Urteil vom 23.02.2021 (B12 R 21/18 R) hat sich das Bundessozialgericht mit der Sozialversicherungspflicht von Tankgutscheinen und den Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Im Rahmen einer sogenannten Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249,00 € und 640,00 € im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weiter geführt. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ unter anderem in Form von monatlichen Tankgutscheinen in Höhe von 40,00 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21,00 € im Monat vereinbart. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Klägerin ihrerseits ist der Ansicht, die Tankgutscheine hätten die steuerliche Bagatellgrenze unterschritten. Die Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen.

Nachdem das Sozialgericht und das Landessozialgericht der Klage des Unternehmens stattgegeben haben, hob das Bundessozialgericht auf die Revision des Rentenversicherungsträgers das Berufungsurteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Das Bundessozialgericht führt aus, dass dann, wenn ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart und im Gegenzug anstelle des Arbeitslohns Gutscheine gewährt und Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft zahlt, es sich hierbei um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt handele. Dieses umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt werde und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ deklariert würden. Demzufolge komme es vorliegend nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfalle im Streitfall auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handele es sich nicht um einen Sachbezug weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geld sogar teilweise an die Stelle des wegen Verzichtes ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Vor diesem Hintergrund komme die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44,00 € im Monat nicht zur Anwendung.