Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Wiedereinführung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Die Regelung galt bereits zu Beginn der Corona-Pandemie. Sie war zum 1. Juni 2022 ausgelaufen und gilt nun wieder befristet bis zum 30. November 2022.
Nach dem Beschluss des G-BA kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten Atemwegserkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege persönlicher ärztlicher Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.