Die Bundesregierung hat jetzt das angekündigte „ergänzende Hilfsinstrument“ für Unternehmen auf den Weg gebracht hat. Besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen können damit einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Darüber hinaus wurden die Förderkonditionen der Überbrückungshilfe III nochmals deutlich verbessert.
Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick
Der Eigenkapitalzuschuss wird ergänzend zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent zu verzeichnen haben. Der Eigenkapitalzuschuss wird ab dem 3. Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gezahlt. Für die einzelnen Monate ergeben sich folgende, gestaffelte Fördersätze:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent |
Höhe des Zuschlags |
1. und 2. Monat |
Kein Zuschlag |
3. Monat |
25 Prozent |
4. Monat |
35 Prozent |
5. und jeder weitere Monat |
40 Prozent |
Darüber hinaus wurden die folgenden Förderkonditionen im Rahmen der Überbrückungshilfe III wesentlich erweitert:
- Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden von Einzelhändlern auf Hersteller und Großhändler erweitert.
- Die Veranstaltungs- und Reisewirtschaft kann zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme beantragen, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatum angefallen sind, geltend machen.
- Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
- Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind nun antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
- Wie Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten haben jetzt auch Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (Die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform unter folgendem Link erfolgen: