Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums zur arbeitgebergeförderten Präventions- und Gesundheitsförderung veröffentlicht

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die lang erwartete Umsetzungshilfe zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung arbeitgebergeförderter Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen veröffentlicht. Damit wird mehr Klarheit über die steuerrechtlichen Bedingungen von betrieblichen Aktivitäten zur Stärkung der Beschäftigtengesundheit geschaffen.

Die Umsetzungshilfe des BMF vom 20.04.2021 können Sie hier herunterladen.

Das BMF hat mit seinem Schreiben zur betrieblichen Gesundheitsförderung definiert, wann arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG fallen.

Die „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EstG“ stellt klar, dass grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG folgende Angebote bleiben:

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der „Zentrale Prüfstelleprävention“ zertifiziert sind (Präventionskurse);
  • sonstige, nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.

Insbesondere zur Abgrenzung der begünstigten Leistungen nimmt die Umsetzungshilfe Stellung.

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Eine Zertifizierung von Präventionskursen durch die Krankenkassen oder einer von ihr beauftragten dritten Stelle sieht das SGB V nur für die Fälle vor, in denen es sich um Kurse handelt, die die Krankenkassen für ihre Versicherten als Leistungen zur primären Prävention nach § 20 Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 SGB V erbringen.

Nichtzertifizierte Leistungen des Arbeitgebers zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können nach § 3 Nummer 34 EStG unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei sein:

  • Die Leistungen sind Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde beziehungsweise wird, oder
  • Die nicht zertifizierten Präventionskurse genügen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V und sie werden im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.

Weiterhin führt das BMF auf, dass Leistungen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, losgelöst von den Regelungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein können. Beispielhaft nennt das BMF hier das Zurverfügungstellen von höhenverstellbaren Schreibtischen, oder die Bereitstellung von Sportgeräten für einen betriebseigenen Fitnessraum.

Ferner wird in der Umsetzungshilfe des BMF auch dargelegt, welche Maßnahmen nicht begünstigt sind und damit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind (vgl. Seite 4).

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat sich gemeinsam mit dem Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), dem GKV-Spitzenverband, dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und weiteren Unterstützern seit 2019 dafür eingesetzt, die Zertifizierungspflicht wieder zu streichen oder zumindest umsetzbar zu machen.