Umsetzungshinweise für den Antrag auf Erstattung der Entschädigung über IfSG-online.de

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Eine zunehmende Anzahl von Ländern macht die Gewährung von Entschädigungen während einer Quarantäne vom Impfstatus des Arbeitnehmers abhängig. Es ist gelungen, ein (auf die Anwendung von § 56 Absatz 1 Satz 4 beschränktes) Fragerecht des Arbeitgebers in der Behördenpraxis zu verankern. Darüber hinaus setzt sich die BDA weiter für eine bundeseinheitliche Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ein.

Zum Hintergrund
Die BDA hat mit einem Schreiben vom 23. Juli 2021 gegenüber dem BMG einzelne Probleme, die mit der Umsetzung des in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG vorgesehenen Anspruchsausschlusses in der Praxis einhergehen, hervorgehoben, sowie konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet hat. Die BDA ist mit den Bundesländern im Rahmen einer Bund-Länder-Gruppe im regelmäßigen Austausch zur Umsetzung der Beantragung der Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Bereits im Vorfeld hat die BDA ihre Bedenken zur praktischen Umsetzung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG geäußert.

Da in der aktuellen Version des Antragsformulars auf dem Portal IfSG-online.de, das von 12 der 16 Bundesländer genutzt wird, zwei Fragen zum Impfstatus integriert wurden, ohne deren Beantwortung aktuell keine weitere Antragstellung online möglich ist, hat sich die BDA kurzfristig mit einem Vertreter des Kernteams IfSG-online.de am 10. September 2021 über das weitere Prozedere zur Antragsstellung der Entschädigungsleistung nach dem IfSG über IfSG-online.de ausgetauscht und erneut die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG unterstrichen.

Nachdem die Bundesländer den Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht einheitlich auslegen, soll die Antragsstellung über das Portal IfSG-online.de zukünftig bundeslandspezifisch gestaltet werden. Zu den verbindlichen Fragen/Berücksichtigungen bzgl. einer Impfung bzw. einer möglichen Impfung soll es dann erst je nach „Anwendungsstart des § 56 Abs. 1 S.4 IfSG“ im jeweiligen Bundesland kommen. Zum Beispiel im Fall in NRW erst für eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG ab 11. Oktober 2021. Zum besseren Überblick soll hierzu auf der Startseite des Portals IfSG-online.de ein entsprechender Hinweis erfolgen. Gleichzeitig sollen die FAQ dementsprechend angepasst werden.

Gemäß Rücksprache werden diese technischen Aktualisierungen leider erst Ende September vollzogen sein (vermutlich bis 28. September 2021). Bis dahin bleiben die aktuellen Felder erhalten, welche bei der Antragstellung ausgefüllt werden müssen. In der neuen Version werden diese aber für zurückliegende Zeiträume vor Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG im jeweiligen Bundesland überblendet. Das heißt, für zurückliegende Zeiträume erfolgt eine zeitliche Kopplung zum bisherigen Erstattungsverfahren ohne Abfrage des Impfstatus.

Dabei gilt aktuell Folgendes: In dem Online-Antrag bei IfSG-online.de wird zum Impfstatus abgefragt, ob die Absonderung trotz vollständiger Impfung oder Genesenenstatus erfolgte (Frage 1). Dabei wird für die vollständige Impfung die Definition des RKI (Robert Koch Institut) zugrunde gelegt, d.h. bei zweimaliger Impfung: 14 Tage nach Zweitimpfung. Wird diese Frage mit nein beantwortet, bezieht sich die Aussage der Frage 2 auf die Möglichkeit des zumutbaren Impfangebots.

Soweit der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß unterrichtet, führen fehlerhafte Angaben bei der Beantwortung der beiden Fragen zum Impfstatus momentan zu keiner Ablehnung der Erstattung der Entschädigungsleistung. Das wurde der BDA nach Rücksprache mit dem Kernteam IfSG-online.de. versichert. Es bietet sich an, den Mitarbeiter um einen Nachweis seines Status zu bitten. Verweigert der Mitarbeiter die Mitwirkung, soll die Entschädigungsleistung nicht gewährt werden.

Übersicht zum Start der Anwendung § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG:

  • In Baden-Württemberg soll bereits ab dem 15. September 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Rheinland-Pfalz soll ab dem 1. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • Hessen hat bisher noch keinen Zeitpunkt genannt.
  • In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Überlegungen, nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten die Entschädigung nicht mehr zu zahlen.
  • In Nordrhein-Westfalen soll ab dem 11. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Niedersachsen wird eine Einstellung der Zahlungen ab Mitte Oktober geprüft.
  • Schleswig-Holstein plant eine Einstellung der Erstattung, hat sich allerdings für eine bundesweit einheitliche Regelung mit einem einheitlichen Zeitpunkt ausgesprochen.
  • Berlin will an der Entschädigung festhalten.
  • In Hamburg soll es derzeit keine entsprechenden Pläne für eine Änderung der Erstattungspraxis geben.
  • In Bayern ist die Beantwortung der Fragen zum Impfstatus seit Juli in den Antragsformularen hinterlegt.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.