In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.08.2019 (B2U1/18R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist.
Wie das BSG in seinem Urteil ausführt, hat der Arbeitssuchende zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ im entschiedenen Fall Mülltonnen transportierte und dabei vom LKW stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag insoweit nicht vor, weil der Arbeitssuchende noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert war. Da der Arbeitssuchende aber eine dem Unternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Arbeitssuchende als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Arbeitssuchenden, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Vielmehr sollte der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für das Unternehmen einen objektiv wirtschaftlichen Wert.