Unfallversicherungsschutz – Ausweitung des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Homeoffice oder mobiler Arbeit

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Mit unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2021 hatten wir Sie bereits über die wesentlichen Inhalte des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes informiert. Im Zusammenhang mit der Verkündung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sind auch folgende Änderungen im Unfallversicherungsschutz geregelt worden, die mit dem Gesetz am 18.06.2021 in Kraft getreten sind.

  • 8 Abs. 1 SGB VII, der den Arbeitsunfall definiert, wurde um folgenden Satz 2 ergänzt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

  • 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII wurde neu eingefügt: „Versicherte Tätigkeiten sind auch (…) das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushaltes ausgeübt wird.“

Diese Gesetzesänderungen führen zu einer Änderung, genauer zu einer Ausweitung des bisherigen Unfallversicherungsschutzes bei mobiler Arbeit und im Homeoffice. Während die Rechtsprechung bei Wegen innerhalb der Wohnung bislang darauf abgestellt hat, ob der Beschäftigte bei diesem Weg einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen war oder ob der Weg betrieblich motiviert war und es in diesem Zusammenhang Unterschiede im Versicherungsschutz bei Wegen im eigenen Haushalt, die eigenwirtschaftlich geprägt waren (beispielsweise bei Wegen zum Holen eines Getränks oder zur Nahrungsaufnahme) gab, soll mit der oben dargestellten Änderung des § 8 Abs. 1 SGB VII eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz erreicht werden. Durch die vorstehend dargestellte Einführung der neuen Nr. 2 a in § 8 Abs. 2 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz nunmehr auch auf die Wege, die der Arbeitnehmer wegen seiner beruflichen Tätigkeit zur häuslichen Betreuung seiner Kinder zurücklegt. Ein solcher Versicherungsschutz wurde bislang von der Rechtsprechung abgelehnt.