Ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich hierbei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.
In einem Urteil vom 20.08.2019 (B2U1/18 R) hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch ein eintägiges Probearbeitsverhältnis unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fällt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der klagende Arbeitnehmer hatte sich um einen Arbeitsplatz als LKW-Fahrer in einem Unternehmen beworben, welches vorrangig Lebensmittelabfälle entsorgt. Nach einem Vorstellungsgespräch einigten sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darauf, dass zwei Tage später ein „Probetag“ stattfinden sollte. Eine Vergütung sollte der Arbeitnehmer dafür nicht erhalten. An diesem Probearbeitstag stürzte der Arbeitnehmer von der Ladebordwand des LKW und verletzte sich unter anderem am Kopf. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Bei dem klagenden Arbeitnehmer habe bei dem Probetag das Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Sozialgericht hielt das Ereignis für einen Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es liege ein Arbeitsunfall vor, weil der Kläger bei der Verrichtung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei. Dieses Berufungsurteil hat das Bundessozialgericht bestätigt.
Das Bundessozialgericht führt aus, dass ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert sei. Zwar habe der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportiert hatte und dabei vom LKW stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag insoweit nicht vor, da der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmens eingegliedert war.
Da jedoch der klagende Arbeitnehmer eine dem Entsorgungsunternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war, konnte der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Insbesondere lag die Tätigkeit, so das Bundessozialgericht, nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für das Unternehmen einen objektiv wirtschaftlichen Wert.