Unverhältnismäßig lange Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

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BAG, Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig. Die Unwirksamkeit einer Probezeitvereinbarung lässt jedoch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unberührt und hat lediglich zur Folge, dass eine Kündigung nicht mit der verkürzten Frist innerhalb der Probezeit möglich ist.

Der Kläger wurde ab dem 01.09.2022 als Serviceberater/KFZ-Meister bei der Arbeitgebern eingestellt. Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023. Weiter heißt es im Arbeitsvertrag: „Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“ Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.2022 zum 11.11.2022. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung sei unwirksam, da im befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Die dort geregelte Probezeit stehe nicht im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.11.2022 beendet hat. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Dauer der Probezeit ist im Vertragstext zwar nicht ausdrücklich formuliert. Aus der Zusammenschau mit den weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags, wonach die Einstellung „zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023“ erfolgt, ergibt sich, dass sich hieraus – neben der Befristung – eindeutig eine Probezeitdauer von sechs Monaten bis zum 28.02.2023 ergibt. Die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten ist aber unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen. Die Folge des Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 TzBfG ist aber nicht die Unwirksamkeit der Kündigung als solche, sondern vielmehr lediglich, dass diese das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 oder Abs. 2 oder mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt von der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung unberührt.

Das BAG musste hier nicht entscheiden, wann die Dauer der Probezeit und die Befristungsdauer zueinander in einem angemessenen Verhältnis entsprechend § 15 Abs. 3 TzBfG stehen. Klargestellt hat das Gericht lediglich, dass eine Probezeitvereinbarung unverhältnismäßig und damit unwirksam ist, wenn die Dauer der Probezeit der Dauer der Befristung entspricht. Die noch immer nicht abschließend geklärte Frage um die angemessene Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer blieb daher weiter offen.