Wir möchten Sie hiermit auf seit Beginn der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz bisweilen genutzte Online-Testzertifikate aufmerksam machen, die den Anforderungen an Testnachweise gem. § 2 Nr. 7c SchAusnahmV im Rahmen der gesetzlichen 3G Zutrittsregelungen am Arbeitsplatz vermutlich nicht genügen. Nachfolgend finden Sie die rechtliche Bewertung der BDA zu diesem Sachverhalt, entsprechende Anfragen an das Bundesgesundheitsministerium und an die Ärztekammer Hamburg sind bereits gestellt worden:
„Aus Sicht der BDA entsprechen solche Testzertifikate nicht den Anforderungen an Testnachweise gem. § 2 Nr. 7c SchAusnahmV. Die Ausstellung eines Testnachweises setzt demnach entweder einen überwachten Selbsttest vor Ort, einen Test im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt oder einen Test der durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder (vor Ort) überwacht wurde, voraus.
Die ersten beiden Möglichkeiten scheiden bei im Umlauf befindlichen Testzertifikaten offensichtlich aus. Nach eigenen Angaben von Anbietern handelt es sich hier um einen Selbsttest unter fachärztlicher Überwachung der Arztpraxis i.s.D. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV. Ärzte sind nach § 6 Abs. 1 TestV zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV berechtigt. Zum Leistungsumfang nach § 1 Abs. 1 TestV gehören Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, Diagnostik, Ergebnismitteilung. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 TestV auch Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht zulässig, aber nur, wenn deren Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht werden (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung). Beides kann bei dem von bestimmten Anbietern auf der Website geschilderten Verfahren (elektronische Übermittlung von Fotos der Testkassette vor und nach dem Selbsttest durch die den Selbsttest durchführende Person) praktisch nicht erfüllt sein.
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums scheidet die Erstellung eines Testnachweises im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung schon bei einer videoüberwachten Selbsttestung aus (vgl. auch FAQs des BMG unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html).
Im Fall der bekannt gewordenen ausgestellten Testzertifikate handelt es sich aber nicht einmal um eine videoüberwachte Selbsttestung. Daher ist davon auszugehen, dass dieses Testzertifikat den Anforderungen an Testnachweise gem. § 2 Nr. 7c SchAusnahmV nicht genügen kann.“