LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024, 7 SLa 306/24
Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG i.V.m. § 134 BGB, muss er das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung/Offenlegung sowie einer – zeitlich nachfolgenden – Benachteiligung substantiiert darlegen und ggf. beweisen.
Die Parteien streiten in diesem Fall über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit. Streit besteht insbesondere darüber, ob die Kündigung gegen das in § 36 HinSchG geregelte Verbot von Repressalien verstößt. Der Kläger war als Leiter Recht bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten wurden dem Kläger Rechtsverstöße bekannt, wegen derer er sich an den Geschäftsführer wandte. Hinsichtlich des Umgangs mit dieser, z.T. strafrechtlich relevanten, Problematik waren sich der Kläger und der Geschäftsführer uneins. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin innerhalb der Probezeit. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei nach § 36 HinSchG unwirksam. Die seitens der Beklagten genannten Kündigungsgründe seien nur vorgeschoben. Tatsächlicher Anlass der Kündigung seien Rechtsverstöße, die der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer gemeldet habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur hinsichtlich der Länge der Kündigungsfrist stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Probezeitkündigung für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden. Das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die Kündigung nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig ist. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Kündigungen und Abmahnungen können daher als Repressalien nach § 134 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig sein. Der Kläger hat hier schon nicht dargelegt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes eröffnet ist. Erforderlich ist, dass die weitergegebenen Informationen Verstöße gegen mindestens eine der in § 2 HinSchG abschließend bezuggenommenen Rechtsnormen zum Gegenstand haben und insoweit keiner der in § 5 HinSchG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Auch das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung/Offenlegung sowie einer – zeitlich nachfolgenden – Benachteiligung muss durch die betroffene Person hinreichend substantiiert dargelegt und ggf. bewiesen werden. Hier hat der Kläger lediglich schlagwortartig den Bezug zum Gesetz hergestellt. Mangels Tatsachenvortrag des Klägers sind die Verstöße nach § 2 HinSchG zwar vom Kläger als Rechtsbehauptung in den Raum gestellt, aber nicht schlüssig dargelegt.