BAG, Urteil vom 05.12.2023 (9 AZR 364/22)
Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so der Leitsatz des am 13. Februar 2024 veröffentlichten BAG-Urteil.
In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Corona-Pandemie am 23. März 2020 vereinbart, das Arbeitsverhältnis von Anfang April bis Ende Dezember 2020 in Kurzarbeit mit einer Arbeitszeit von 0 Stunden fortzusetzen. Der Arbeitnehmer war vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgehend arbeitsunfähig krank und forderte für das Jahr 2020 die Abgeltung von 15 Urlaubstagen. Er war der Meinung, dass die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs trotz Kurzarbeit wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln seien. Nachdem der Arbeitgeber diese Forderung zurückwies, verfolgte er sie auf dem Klageweg, blieb damit jedoch erfolglos.
Zur Begründung führte nun das BAG aus, dass sich aus der Einführung von Kurzarbeit eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit ergebe, die eine Neuberechnung der Urlaubstage nach sich ziehe. Erkranke der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den Kurzarbeit vereinbart wurde, ändere sich an der hierdurch geänderten Verteilung der Arbeitszeit nichts. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage bleibe durch die Erkrankung unberührt. Dies lasse sich aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten.
Dies gelte auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit bestand. Ein erkrankter Arbeitnehmer sei nicht per se von den arbeitsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ausgenommen. Erhält ein Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds statt Kurzarbeitergeld, weil er bereits vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erkrankt ist, stehe dies der wirksamen Vereinbarung von Kurzarbeit selbst dann nicht entgegen, wenn diese „unter dem Vorbehalt“ geschlossen wurde, „dass Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB Ill von der Agentur für Arbeit bewilligt wird“. Diese Norm regele lediglich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung.