Wie Ihnen bereits in unserem letzten Sonderrundschreiben Nr. 43 / 2021 berichtet, ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ jetzt im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 79) veröffentlicht worden.
Anlässlich der Aufhebung der „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 19. März 2022 in leicht angepasster Form verlängert (s. Artikel 13).
Bestehende Inhalte bzw. die geringfügigen Anpassungen sind am 24. November 2021 in Kraft getreten und umfassen insbesondere Folgendes:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Die Arbeitgeber müssen weiter auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. vorhandene anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Beschlossene Maßnahmen gelten auch weiterhin in Pausenbereichen und Pausenzeiten.
- Die Maskenpflicht bleibt weiter überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
- Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung im Rahmen einer Unterweisung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
- Neu ist, dass der Arbeitgeber nun zu prüfen hat, welche Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht andere Maßnahmen zum gleichwertigen Schutz führen.
Ferner wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und bis zum 19. März 2022 verlängert. Diese Verlängerung wird voraussichtlich morgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darüber-hinausgehende inhaltliche Änderungen wurden bisher nicht vorgenommen.