Verordnung zur Änderung der Corona Schutzmaßnahmen-AusnahmeV und der Corona EinreiseV verkündet

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Der Bundesrat hat der vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung und der Coronavirus-Einreiseverordnung am 14. Januar 2022 zugestimmt. Die neuen Regelungen wurden noch am selben Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 15. Januar 2022 in Kraft getreten.

Die Änderungsverordnung können Sie hier herunterladen.

Auf die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie gerne nachfolgend hinweisen.

Impfnachweis
Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Dazu verweist die Verordnung auf den Link www.pei.de/impfstoffe/covid-19. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch die Anzahl der erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden sowie Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Derzeit sind vom Paul-Ehrlich-Institut noch keine Angaben zu Boosterimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht. Das Paul-Ehrlich-Institut verweist auf seiner Homepage darauf, dass Änderungen der Kriterien mit „angemessener Frist“ bekannt gemacht werden.

Genesenennachweis
Der Genesenennachweis muss den auf den Seiten des RKI unter dem Link www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV, § 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV). Das RKI hat mit Wirkung zum 15. Januar veröffentlicht, dass die Testung zum Nachweis einer Infektion mittels PCR-Test erfolgt sein muss, das Datum des positiven Tests mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 90 Tage zurückliegen darf.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene
Künftig werden die Länder auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (z.B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) entsprechend der Empfehlungen des RKI eine Quarantäne-pflicht festlegen können. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (insgesamt drei Impfungen erforderlich, auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson), für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben), Personen mit zweimaliger Impfung, ab dem 14. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung (gilt auch für Johnson & Johnson) sowie für Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

Für andere Infizierte und Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer grundsätzlich zehn Tage. Infizierte, die mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei waren und Kontaktpersonen können sich nach sieben Tagen durch PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten. Für eine entsprechende Freitestung von infizierten Beschäftigten in Krankhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist ein PCR-Test obligatorisch. Für Schüler, die Kontaktpersonen waren, besteht die Freitestungsmöglichkeit bereits nach frühestens fünf Tagen.

Folgen der Neuregelungen
Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises verweisen die Verordnungen nunmehr „dynamisch“ auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden. Eine Übergangsregelung enthält die Änderungsverordnung nicht.

Um Klarheit für die praktische Umsetzung in den Betrieben zu schaffen, sind Übergangs-regelungen und klare Ankündigungsfristen notwendig. Kurzfristige Änderungen, ohne vorherige Ankündigung und ohne Übergangsregelung, sind nicht vertrauensbildend und schaffen unnötige Probleme, so z.B. jetzt bei der Umsetzung der 3G-Zugangskontrolle im betrieblichen Kontext. Für bereits erfasste Nachweise, also Genesenennachweise, die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die längere Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausweisen, sollte Bestandsschutz gelten. Es bedarf künftig eines einheitlichen Vorgehens, das rechtzeitig kommuniziert und in den Ländern mit angemessenen Übergangsfristen entsprechend umgesetzt wird.

Die BDA hat dem BMG nochmals ihre Bedenken vorgetragen und um eine entsprechende Übergangsregelung gebeten.