BAG, Urteil vom 27.03.2025, 8 AZR 123/24
Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist nicht ausreichend.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.08.2021 auf eine Stellenausschreibung der Beklagten. Eine automatisierte Eingangsbestätigung wurde dem Kläger am 24.08.2021 um 12:30 Uhr übermittelt. Die Beklagte entschied sich für einen Mitbewerber und ließ diesem per E-Mail vom 24.08.2021 um 15:39 Uhr den Entwurf eines Arbeitsvertrags zukommen. Das Original des Vertrags sollte im Lauf der Woche unterzeichnet und dann per Post übersandt werden. Der Mitbewerber bestätigte den Eingang am 24.08.2021 um 16:01 Uhr und erklärte sich mit dem Vertragsinhalt mittels E-Mail vom 26.08.2021 um 10:03 Uhr einverstanden. Der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag ging der Beklagten nach Rücksendung durch den Mitbewerber am 03.09.2021 zu. Bis zu diesem Tag war die Stellenausschreibung im Internet veröffentlicht. Ebenfalls an diesem Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe. Mit Schreiben vom 06.10.2021 machte der Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend. Nachdem die Beklagte den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen hat, hat der Kläger am 31.12.2021 die vorliegende Klage erhoben. Ein Indiz für die Diskriminierung liege vor, weil die Beklagte entgegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben einen Anspruch des Klägers abgewiesen. Auch die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.
Das Bundesarbeitsgericht stellt allerdings klar, dass der Kläger hier ein hinreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG vorgetragen hat, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt. Denn die Beklagte hat mit der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufgenommen. Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist nicht ausreichend.
Den fehlenden Vermittlungsauftrag als Indiz für eine Benachteiligung zu betrachten, entspricht auch einem vom BAG inzwischen bestätigten Grundsatz: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begründen demnach regelmäßig eine Vermutung der Benachteiligung, wenn sie gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen verstoßen. Die Pflicht zum Vermittlungsauftrag nach SGB IX ist gerade eine solche Pflicht.
Die Beklagte hat die daraus folgende Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung jedoch widerlegt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hat der 8. Senat festgestellt, dass die Stellenbesetzung zum Zeitpunkt der Bewerbung der Beklagten bereits abgeschlossen war. Es ist hier nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem erfolgreichen Bewerber abzustellen, sondern auf die getroffene Einstellungsentscheidung zu dessen Gunsten.