Voraussetzungen für verlängerten Kurzarbeitergeld-Bezug auf 24 Monate

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Wir konnten Sie bereits darüber informieren, dass die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf maximal 24 Monate, aber längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden ist. In diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass Kurzarbeitergeld eigentlich nur für zwölf Monate bezogen werden kann. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern, wurde die Bezugsdauer für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Um von der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes profitieren zu können, muss bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige gestellt werden. Diese Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel auch per E-Mail an die örtliche Agentur für Arbeit.

Wichtig ist allerdings, dass in der Anzeige

• die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden,

• entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung vorgelegt oder,

• in Betrieben ohne Betriebsrat, die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt und für die Abschlussprüfung aufbewahrt werden.

Ohne diese Angabe kann die Verlängerung nicht bewilligt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es zwischenzeitlich zur Begründung der Kurzarbeit nicht mehr ausreicht, dass der Arbeitgeber lediglich auf die Corona-Situation verweist. Vielmehr erwartet die Arbeitsagentur nunmehr, dass nähere Angaben zur Notwendigkeit der Kurzarbeit im Betrieb/ der Betriebsabteilung vom Arbeitgeber erfolgen.

Ein zusätzlicher Hinweis zur Vermeidbarkeit der Kurzarbeit durch Einsatz von Urlaubstagen:

In verkürzt arbeitenden Unternehmen und Betrieben soll grundsätzlich Resturlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Alte, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Betrieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dagegensprechen.

Detaillierte Informationen der BA zum Thema Kurzarbeit finden Sie auch unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld