Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde kurzfristig aktualisiert. Die aktuelle Fassung wurde nun auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vorab veröffentlicht, die Publikation im Gemeinsamen Ministerialblatt steht noch aus.
Die Aktualisierung beinhaltet insbesondere:
• Den Ersatz von Mund-Nase-Bedeckung durch Mund-Nase-Schutz;
• Klarstellungen und Konkretisierungen zu Mund-Nase-Schutz (MNS) und Atemschutzmasken (d.h. FFP2-Masken oder höherwertige Masken) und deren Einsatz, u.a.:
• Beschäftigte haben die vom Arbeitgeber bereitgestellte Maske zu tragen.
• Grundsätzlich ist das Tragen einer MNS ausreichend. Welche Maske getragen werden muss, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.
• Atemschutzmasken sind insbeso°ndere dann zu tragen, wenn bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder bei Kontakt zu einer Person, die keine Maske tragen muss.
• Der Arbeitgeber hat bei Atemschutzmasken (nicht bei MNS!) zu ermitteln, welche Gefährdungen mit dem Tragen dieser Masken verbunden sein können.
• Anhang 2 bietet eine Übersicht zu einsetzbaren Atemschutzmasken.
• Ergänzungen zu Raumbelegung und Kontaktreduktion (z.B. Festlegen einer Mindestgrundfläche bei der Raumbelegung);
• Reduzierung von Kurzzeitkontakten bzw. Kurzzeitbegegnungen auf 10 Minuten (als Summe aller Personenkontakte am Tag).
• Den Einsatz von Warmlufttrocknern zur Handhygiene: Diese sind nun unter bestimmten Bedingungen zur Verwendung gestattet;
• Ergänzende Hinweise auf aktuell erschienene Fachbeiträge zu mobilen Raumluftreinigern sowie
• Klarstellung zur Beschaffenheit geeigneter Desinfektionsmittel.
Die Vorabfassung (auch mit markierten Änderungen) ist auf der Webseite der BAuA zu finden:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
Insgesamt wurden einige verschärfende Inhalte aus der Arbeitsschutzverordnung übernommen. Gegenüber der Arbeitsschutzverordnung entschärft wurde die Festlegung einer Mindestgrundfläche bei der Raumbelegung. Hier wird dem Arbeitgeber mehr Handlungsspielraum gelassen. Weiterhin wurde bei der Verwendung von Warmlufttrocknern eine Verbesserung erzielt. Kritisch ist, dass nun die Verwendung von MNS bis Ende der epidemischen Lage verpflichtend ist, sollte keine erneute Überarbeitung stattfinden, die eine Mund-Nase-Bedeckung im betrieblichen Rahmen wieder erlaubt. Die BDA wird sich für eine erneute Überarbeitung zu einem geeigneten Zeitpunkt einsetzen.
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. Juni 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.