Die Infektionszahlen in Niedersachsen steigen aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikronvariante weiter an. Die 7-Tage-Inzidenz liegt Stand Dienstag bei einem landesweiten Höchstwert von 322,4. Nach den Daten des Landesgesundheitsamtes gehen mittlerweile mehr als 85 Prozent aller Infektionsfälle auf die Omikronvariante zurück. Angesichts der vor diesem Hintergrund zu erwartenden schwierigen Personalsituation im Bereich der kritischen Infrastruktur, hat das Niedersächsische Sozialministerium jetzt eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.
Diese Allgemeinverfügung vom 05.01.2022 können Sie hier herunterladen.
Die dazugehörige Pressemitteilung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums vom 11.01.2022 kann hier heruntergeladen werden.
Die Allgemeinverfügung ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen.
Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bleibt dabei unberührt. Die Allgemeinverfügung wird am 12. Januar 2022 in Kraft treten und ist bis zum 10. April 2022 befristet.
In der Praxis werden auf diese Weise beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht. Entsprechende Instrumente können insbesondere dann erforderlich werden, wenn es zu COVID-19-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und sich Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne begeben müssen.
Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden. Bedingung für Betriebe in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittel-logistik ist, dass das Infektionsgeschehen in einem Betrieb nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht.
Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt dabei auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt, in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen. Wenn jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auch auszugleichen.