Das Bundesarbeitsgericht hat erneut entschieden, dass der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet ist, in einem Arbeitszeugnis Gedanken und Gefühle zu äußern, wie etwa Dank, Bedauern oder Zukunftswünsche.
Der Entscheidung des BAG vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangte, in seinem Zeugnis sei nicht nur die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aufzunehmen, sondern am Ende des Zeugnisses eine Dankes- und Wunschformel, die sich der Kläger wie folgt vorstellte:
„Wir danken Herrn J. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg“.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über solche Zeugniswünsche im Jahr 2012 bereits entschieden, die erneute Befassung des BAG war jedoch nötig, da das Berufungsgericht, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dem Kläger Recht gegeben hatte und damit von der Entscheidung des BAG abgewichen ist.
Das Bundesarbeitsgericht erteilte den Zeugniswünschen eine Absage und stellte dabei erneut klar, dass sich aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO (dort ist das Zeugnis geregelt) weiterhin nur eine Verpflichtung ergebe, eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wahrheitsgemäß und wohlwollend vorzunehmen. Zwar könnten positive Schlusssätze, die Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft ausdrücken, die Bewerbungschancen eines Arbeitnehmers erhöhen, da sie das Zeugnis aufwerten – oder bei Fehlen gegebenenfalls abwerten, allerdings sei in § 109 GewO nur eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung geregelt, zu der Gedanken oder Wünsche des Arbeitgebers zum Ausscheiden des Mitarbeiters bei objektiver Betrachtung nichts beitrügen. Zudem sei die arbeitgeberseitige Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachten. Demnach könne man den Arbeitgeber nicht zwingen, Gedanken oder Gefühle zum Ausscheiden eines Mitarbeiters zu äußern, die er nicht empfindet.
Auch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergebe sich keine andere Beurteilung.
Das BAG blieb dementsprechend bei seiner seit 2012 erstmals getätigten Rechtsansicht über die Inhalte des Zeugnisses und erteilte dem Bestreben mancher Landesarbeitsgerichte eine Absage, die den Dankes-, das Bedauerns- und Wünscheformel als integralen Bestandteil eines Arbeitszeugnisses sehen.