Zum Umgang mit Ungeimpften, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterfallen

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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wurde ein neuer § 20a IfSG geschaffen, der ab dem 16. März 2022 eine partielle Impfpflicht für Personal in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken vorsieht. Nach § 20a IfSG ist zwischen Neueinstellungen und sog. „Altbeschäftigten“ zu differenzieren.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zum neuen Gesetz bereits einen ersten FAQ (Stand 28.12.2021) veröffentlicht, den Sie hier herunterladen können.

Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:

Umgang mit Neueinstellungen, § 20a Abs. 3 IfSG
Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung bzw. einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (§ 20a Abs. 1 IfSG), haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen, § 20a Abs. 3 S. 1 IfSG. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen nicht beschäftigt oder tätig werden, § 20a Abs. 3 S. 3, 4 IfSG.

 

Umgang mit sog. „Altbeschäftigten“, § 20a Abs. 2, 4 und 5 IfSG
Personen, die in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen bereits tätig sind, haben bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder aber eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen, § 20a Abs. 2 IfSG. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, hat die jeweilige Leitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 20a Abs. 4 IfSG für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und im weiteren Verlauf kein neuer – gültiger – Nachweis vorgelegt wird.

Der Nachweis ist dann innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG. Bis dahin darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 28b IfSG weiter beschäftigen.

Die Formulierung des § 20a Abs. 3 S. 3, 4 IfSG, wonach Personen mit fehlendem Nachweis nicht tätig werden dürfen, ist auf sog. „Altbeschäftigte“ nicht übertragbar. Dies geht auch aus dem anliegenden Fragen und Antworten Katalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (Fragen 17, 24) hervor.

Zu Recht stellt das BMG in diesem Kontext fest, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle eines behördlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbots, das aufgrund des fehlenden Nachweises nach § 20a IfSG angeordnet wurde, entfällt. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, den nötigen Nachweis nach § 20a IfSG zu erbringen, können weitere arbeitsrechtliche Schritte (Abmahnung, Kündigung) erwogen werden.