Nachdem wir Ihnen in der vergangenen Woche bereits den Entwurf übermitteln konnten, erhalten Sie jetzt die verbindliche aktuelle Nds. Corona-Verordnung. Die Verordnung ist am 31. Mai 2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 24. Juni. Die Begründung zu den einzelnen Paragraphen finden Sie ab Seite 33.
Sie können die Corona-Verordnung hier herunterladen.
Die neue Corona-Verordnung wurde mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, das dabei helfen soll, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:
- Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
- Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
- Inzidenzen zwischen 50 und 100.
Wichtige Information:
In der gestrigen Presseerklärung der Landesregierung und auch in § 7 f der neuen Corona Verordnung hat sich ein Fehler eingeschlichen: Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher.
Das steht so nicht in § 7f Absatz 1 der Verordnung, diese Öffnung wird jedoch von heute an in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die bereits seit fünf Werktagen unter 100 liegen geduldet. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr!
Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen.
Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.