Ebenfalls mit der Neuregelung des § 28b IfSG wurde in Absatz 4 eine Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht vorgenommen. Die dortige Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglichen Regelung, die zum 30.06.2021 ausgelaufen ist.
Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Arbeitgeber werden damit erneut verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichsbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, soll von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden können. Solche betriebsbedingten Gründe können nach dem Begründungstext vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Als Beispiel werden im Begründungstext angeführt:
„…mit einer Bürotätigkeit verbundenen Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs, Schalterdienst bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs, unter Umständen auch die Sicherstellung der ersten Hilfe im Betrieb.“
Wie schon bei der alten Regelung sollen nach dem Begründungstext technische oder organisatorische Gründe, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten in der Regel nur vorübergehend bis zur Beendigung des Verhinderungsgrundes angeführt werden können. Auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen sollen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Home-Office sprechen können.
Die Arbeitnehmer müssen Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten im Home-Office ausführen, wenn dies den Arbeitnehmern möglich ist. Gründe, die dem entgegenstehen, können wiederum beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein. Nach der Gesetzesbegründung für die neue Regelung reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in einer formlosen Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, welche Gründe dem Home-Office entgegenstehen. Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme seitens des Arbeitgebers nicht umgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen.
Die zuständige Behörde zum Vollzug dieser Regelung bestimmen die Länder nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit weiteren betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen unter anderem zur Kontaktreduzierung (§ 2 Corona-ArbSchV) wird durch den Gesetzgeber eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsschutzbehörden der Länder empfohlen. Soweit mit der Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht die bisherige wortgleiche Regelung fortgeführt wird, können die Unternehmen auf die bisherige Handhabung in ihrem Betrieb zurückgreifen.