Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten?

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Zwar können Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass sie die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Sie dürfen allerdings die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten bei begründeten Zweifeln an der Gesundheitseignung ablehnen.

In einem Urteil vom 16.05.2019 (8 AZR 530/17) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten nach einem eingereichten Wiedereingliederungsplans ablehnen darf.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der schwerbehinderte Kläger war in der Zeit von August 2014 bis Anfang 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.09.2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung vom 12.10.2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet.

Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28.10.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16.11.2015 bis 15.01.2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der Arzt den 18.01.2016 an.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Wiedereingliederungsplan am 05.11.2015 ab. Sie war der Ansicht, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 04.01. bis 04.03.2016 vorsah und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die Beklagte nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich und der Kläger erlangte am 07.03.2016 die volle Arbeitsfähigkeit wieder. Der Kläger forderte daraufhin von der Beklagten Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18.01. bis zum 06.03.2016 dadurch entgangen war, dass die Beklagte ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 beschäftigt hatte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG gab ihr im Berufungsverfahren im Wesentlichen statt.

Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht merkt an, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger entsprechend der Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 15.01.2016 zu beschäftigen. Zwar könne der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftige. Im vorliegenden Fall, so das Bundesarbeitsgericht, lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 verweigern durfte. Denn es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend dieses Wiedereingliederungsplans nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehenen Beginn der Maßnahme ausräumen.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar zur alten Fassung des SGB IX ergangen, dürfte jedoch auch auf die neue Gesetzeslage übertragbar sein. So wurde die Bestimmung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bei der Neuformulierung des Schwerbehindertenrechtes unverändert in das SGB IX übernommen (nunmehr § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX n.F).